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 Die Firma "Reichs-Gold-Münze I. Hausmann und Co. KG" und der Prozeß gegen Dr. Schmidt und Frau Hausmann

Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft entschlossen sich Dr. Schmidt und seine Schwester in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1960 dazu, in Zukunft ihre Goldmünzen nicht mehr heimlich herzustellen und zu verkaufen, sondern ganz offiziell im Rahmen einer eigenen Firma. Aus diesem Grund ließen sie im Herbst 1960 die Firma "I. Hausmann und Co. KG" ins Handelsregister eintragen. In Fachzeitschriften für Juweliere wurde schon bald darauf Werbung für die Goldmünzen-Nachprägungen geschaltet und der Kauf der Münzen für Schmuckzwecke und als Kapitalanlage angeboten.

Eine Erhöhung der Produktion und sowie die Verbesserung der Prägequalität wurde durch den Kauf einer modernen automatischen Münzprägemaschine der Firma Schuler für etwa 40.000,-- DM im Jahre 1962 möglich. Massiv bewarben Dr. Schmidt und Frau Hausmann ihre Produkte nun auch in allgemeinen Tageszeitungen und Wochenschriften. Die Grundlage ihrer Preisgestaltung bildete der aktuelle Bankpreis, auf welchen bei Abnahme größerer Mengen gestaffelte Rabatte gewährt wurden. Ihre Münzen bezeichneten sie u.a. als "Original-Nachprägungen von Reichs-Gold-Münzen" und "Original Reichsgold-Nachprägungen". Dabei wurde durch Wortwahl und Gestaltung der Anzeigen bewußt ein möglichst offiziell wirkender Eindruck dieser Nachprägungen geschaffen. Dem eigentlichen Firmennamen "I. Hausmann und Co. KG" wurde stets die Etablissementsbezeichnung "Reichs-Gold-Münze" vorangestellt. Diese in Goldbuchstaben und alter Schnörkelschrift gehaltenen Worte verfehlten ihre Wirkung beim Publikum nicht. Selbst in der zeitgenössischen Presse wurde in Artikeln über die Firma des Dr. Schmidt diese meist als "Reichs-Gold-Münze" bezeichnet.

Bis zum Frühjahr 1963 produzierte Dr. Schmidt auf diese Weise vermutlich bis zu 100.000 Münzen und brachte sie anschließend in den Umlauf. Die im Goldmünzenhandel tätigen Banken verloren große Teile ihrer Kundschaft und litten unter dem enormen Preisdruck, welcher von den Rabatten der Firma "I. Hausmann und Co. KG" ausging. Die Produktion der Schmidtschen Goldstücke hatte in kurzer Zeit zu einem deutlichen Preisrückgang bei Reichsgoldmünzen geführt. Damit hatte Dr. Schmidt nicht nur den Goldmünzenmarkt in Turbulenzen versetzt, sondern auch dafür gesorgt, daß die Bevölkerung sich preiswert mit Gold in kleiner genormter Stückelung eindecken konnte. Aus diesem Grund sah das Bundesfinanzministerium bereits die Gefahr, daß sich mittels dieser massenhaft hergestellten Goldstücke eine private Parallelwährung etablieren könnte. Eine solche Goldwährung hätte nach Ansicht der Ministerialbeamten das Potential, in Notzeiten die Stabilität der Deutschen Mark zu gefährden, da man den Umlauf von Goldmünzen schlecht kontrollieren und diese nicht bei Bedarf abwerten kann. Politik und Geldwirtschaft hatten hier also ein gemeinsames Interesse, gegen die lukrative Nebentätigkeit des Augenarztes Dr. Schmidt vorzugehen. Hinzu kam, daß seine Tätigkeit bereits im Jahre 1963 viele Nachahmer gefunden hatte. Diese kopierten nun ihrerseits das "Geschäftsmodell" des Dr. Schmidt und boten selbstgemachte Reichsgoldmünzen als Nachprägungen zum Verkauf nahe des Spotpreises an.

Das einstmals einträgliche Geschäft der großen Banken mit dem Handel von Reichsgoldmünzen war in ernster Gefahr. Aus diesem Grund strengten diese mehrere Prozesse gegen den Augenarzt und seine Schwester an. Am 8. Mai 1963 begann vor dem Bonner Amtsgericht gegen beide ein entscheidender Strafprozeß. Zu seiner Verteidigung argumentierte Dr. Schmidt, daß die Banken selbst mit gefälschten und nachgeprägten Goldmünzen handeln würden. Bei von ihm und seinem Anwalt durchgeführten Testkäufen habe sich mehr als die Hälfte der von den Banken verkauften Reichsgoldmünzen als Fälschungen erwiesen. Das Amtsgericht folgte in wesentlichen Teilen nicht der Argumentation von Dr. Schmidt. Nach acht Verhandlungstagen wurden er und seine Schwester im Juni 1963 wegen gemeinschaftlichem Betrug und Verstoß gegen das Gesetz über unlauteren Wettbewerb zu je sechs Monaten Haft auf Bewährung sowie der Zahlung einer Geldstrafe von 12.000,-- DM verurteilt. Das Gericht begründete das Strafmaß mit dem Fälschen und Verkaufen von mindestens 90 Münzen aus der Produktion von Dr. Schmidt bis zum Ende des Jahres 1959, welche den geschädigten Banken nicht als "Nachprägungen" angeboten wurden. Des weiteren floß die aggressive und irreführende Werbung der Firma "I. Hausmann und Co. KG" in die Höhe der Bestrafung mit ein. Die eigentliche Tätigkeit der geschwisterlichen Firma blieb von dem Prozeß aber unberührt.

Dr. Schmidt gelang es, sich schon bald darauf an den Banken zu rächen. Er strengte im weiteren Verlauf des Jahres 1963 seinerseits Prozesse gegen zahlreiche Filialen einer deutschen Großbank und deren Mitarbeiter an. Grund war der Verkauf von Dukaten der k.u.k. Monarchie, welche in der Münze Österreich offiziell nachgeprägt, aber von der Bank nicht als solche Nachprägungen deklariert worden waren. In diesen Prozessen konnte sich Dr. Schmidt gegen diese Großbank durchsetzen, so daß als Folge auch alle anderen Geldinstitute in Deutschland gezwungen wurden, die Dukaten als Nachprägungen anzubieten. Dieser Sieg von "David" gegen "Goliath" brachte Dr. Schmidt bei vielen Zeitgenossen und auch in der Presse eine gewisse Sympathie ein.



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